Wir vermieten für Ihre Ausstellung, Ihren Anlass oder sonstige Gelegenheiten Fernseher und Beamer.

Fragen Sie uns unverbindlich nach der Verfügbarkeit ihres gewünschten Gerätes.

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TV Miete bis & mit 43 Zoll (109cm Bildschirm-Diagonale):

  • 2 Tage: CHF 50.-
  • 3 Tage: CHF 70.-
  • 4 Tage: CHF 90.-
  • Bis 7 Tage: CHF 120.-
  • jeder weitere Tag: + CHF 15.-

TV Miete 47 Zoll bis 55 Zoll (119cm bis 140cm Bildschirm-Diagonale):

  • 2 Tage: CHF 60.-
  • 3 Tage: CHF 80.-
  • 4 Tage: CHF 100.-
  • Bis 7 Tage: CHF 130.-
  • jeder weitere Tag: + CHF 20.-

TV Miete 58 Zoll bis 65 Zoll (147cm bis 165cm Bildschirm-Diagonale):

  • 2 Tage: CHF 70.-
  • 3 Tage: CHF 90.-
  • 4 Tage: CHF 110.-
  • Bis 7 Tage: CHF 140.-
  • jeder weitere Tag: + CHF 20.-

TV Miete 98 Zoll (248cm Bildschirm-Diagonale):

  • 2 Tage: CHF 300.-
  • 3 Tage: CHF 350.-
  • 4 Tage: CHF 400.-
  • Bis 7 Tage: CHF 500.-
  • jeder weitere Tag: Nach Absprache

Beamer Miete:

  • 2 Tage: CHF 50.-
  • 3 Tage: CHF 70.-
  • 4 Tage: CHF 90.-
  • Bis 7 Tage: CHF 120.-
  • jeder weitere Tag: + CHF 15.-

Die Mietpreise verstehen sich zum Abholen und sind exklusive etwaige Fahrt- und Zeitkosten bei Lieferung oder Installation vor Ort.

Bestimmungen zur Miete

Gebrauch der Mietsache: 

Die Mietsache darf ausschliesslich durch geeignetes, geschultes und fähiges Personal mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. Der Mieter hat Bedienungsanleitungen, Sicherheitsvorschriften sowie Einsatzzweck der Mietsache strikte einzuhalten. Die Betriebs- und Wartungsvorschriften der EP Mühle AG sind durch den Mieter strikte einzuhalten. Zudem gehört es zu den Pflichten des Mieters, die Mietsache in abgeschlossener oder bewachter Umgebung zu halten und vor ungewollten Einflüssen (u.a. Witterung, übermässige Hitze oder Kälte) zu schützen.

Prüfung der Mietsache:

Der Mieter hat die Pflicht, die Mietsache umgehend (spätestens nach der Installation) zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, dass die Mietsache mängelfrei ist.

Ausland:

Die Nutzung der Mietsache erfolgt ausschliesslich auf Schweizer Zollgebiet. Eine Ausfuhr der Mietsache ins Ausland ist nur bei schriftlicher Zustimmung der EP:Mühle AG gestattet.

Berechnung der Mietdauer: 

Die Berechnung der Mietdauer beginnt bei der Abholung der Mietsache durch den Kunden (oder vom Zeitpunkt der Installation durch die EP:Mühle AG an) und endet mit deren Rückgabe (oder dem Zeitpunkt der Demontage durchdie EP:Mühle AG) am Geschäftssitz der EP:Mühle AG. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag.

Berechnung des Mietpreises: 

Der Mietpreis berechnet sich aus der Anzahl Einsatztage und Umfang der Mietsache.

Rückgabe der Mietsache: 

Die Mietsache ist am vereinbarten Ort, zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für jeden angebrochenen Tag mit den im Mietauftrag vereinbarten Tagessätzen. Entstehen der EP:Mühle AG durch die verspätete Rückgabe weitere Schäden, haftet der Mieter für diese.

Haftung: 

Die Mietsachen inklusive sämtlichem Zubehör bleiben Eigentum der EP:Mühle AG. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietsachen vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Der Mieter haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch unsachgemässe Handhabung, durch Drittpersonen, etc.). Nicht retournierte oder beschädigte Mietsachen sowie die Aufwendungen für die Wiederbeschaffung sind vom Mieter an die EP:Mühle AG entsprechend zu erstatten. Allenfalls notwendige Reparaturen während der Mietzeit müssen der EP:Mühle AG übergeben werden. Soweit diese Reparaturen nicht vom Mieter verschuldet worden sind, werden sie von der EP:Mühle AG auf eigene Kosten in den hauseigenen Werkstätten der EP:Mühle AG ausgeführt.
Allfällige Defekte, die während der Eventveranstaltung auftreten, können nicht ausgeschlossen werden. Die EP:Mühle AG wird sich in solchen Fällen sowie bei Unvollständigkeit des Mietobjekts zu Beginn der Veranstaltung bemühen, rasch für einen Ersatz oder die Reparatur des Mietobjekts zu sorgen. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf Schadenersatz, insbesondere auch nicht aufgrund einer möglichen Wartezeit auf das Ersatzmietobjekt oder bis zur Reparatur. Der Mieter verzichtet dabei ausdrücklich auf einen allfälligen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses und auf das Recht einer ausserordentlichen Kündigung.

Reparatur und Unterhalt: 

Reparaturen an der Mietsache werden ausschliesslich von einem AV-Techniker der EP:Mühle AG vorgenommen. Jede Art von Änderungen an der Mietsache durch den Kunden oder Dritte sind untersagt.

Konzessionen, Bewilligungen: 

Falls nicht anders vereinbart, ist es Sache des Mieters, sämtliche notwendigen Bewilligungen, Konzessionen und ähnliches einzuholen. Wird die Mietsache konfisziert oder mit Pfand belastet, hat der Mieter die EP:Mühle AG für jeden angebrochenen Tag mit den im Mietauftrag vereinbarten Tagessätzen zu entschädigen und kommt zudem für den allenfalls zusätzlich entstandenen Schaden auf.

Versicherung: 

Versicherung ist Sache des Mieters.

Nicht im Geräte-Mietpreis inbegriffen: 

Gerätetransport, Installation und Inbetriebnahme (Verrechnung nach effektivem Aufwand) sind im Mietpreis nicht inbegriffen. Sonder-Verkabelungen und Spezialanfertigungen werden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt. Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, SUISA Abgaben etc.) müssen vom Mieter selbst erworben werden.

Annullierung: 

Annulliert der Mieter ein vereinbartes Mietverhältnis oder ein Teilmietverhältnis, so hat die EP:Mühle AG ein Anrecht auf eine pauschale Entschädigung. Bis 31 Tage und mehr vor Mietbeginn: 50 % der Auftragssumme, 15 bis und mit 30 Tage vor Mietbeginn: 70 % der Auftragssumme, 8 bis und mit 14 Tage vor Mietbeginn: 90 % der Auftragssumme, 1 bis und mit 7 Tage vor Mietbeginn: 100 % der Auftragssumme

Untermiete: 

Der Mieter darf die Mietsache nur mit schriftlicher Zustimmung der EP:Mühle AG ganz oder teilweise untervermieten. Die unentgeltliche Überlassung der Mietsache an einen Dritten bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der EP:Mühle AG.

Kennzeichnung der Mietsache: 

Die EP:Mühle AG behält sich das Recht vor, an den Mietsachen Firmenetiketten angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen weder entfernt noch überklebt werden.